Neue CoronaSchVO

Mit Inkrafttreten der Corona-Schutzverordnung in der ab 19.03.2022 gültigen Fassung 
gilt für die Sportausübung weiterhin die 3 – G  Regel

Zusätzliche Vereinfachungen gelten weiterhin:

– Kinder und Jugendliche   bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen 
  Einschränkungen im Sport ausgenommen.

– Schüler*innen ab 18 Jahre: können einen Testnachweis durch eine 
  Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

Siehe auch anliegende Übersicht von Swimpool!

Die Vereine (für den  Zutritt verantwortliche Personen oder ihre Beauftragten) sind für die Kontrolle  der Zugangsbeschränkungen verantwortlich. Ist der Zugang zur Sportstätte nicht zentral geregelt (z. B. über die Abendkasse), sind die Trainer der jeweiligen Trainingsgruppen für die Kontrollen und strikte Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Die bisherigen Verhaltens- und Hygieneregeln haben weiterhin Gültigkeit.

Eine Mund- Nasenschutz / medizinische Maske bzw. Atemschutzmaske ist beim Betreten und Verlassen des Bades nach wie vor zu tragen.

Wir empfehlen unverändert, sich impfen zu lassen und bitten  alle Mitglieder darum, weiter umsichtig zu agieren um sich und andere zu schützen.