Neue Corona-Schutzverordnung ab 04.12.2021

2G-Regelung gilt weiterhin.  Wir dürfen nur noch geimpften Personen und genesenen Personen Einlass gewähren.

Mit der ab dem 04.12.2021 geltenden Änderung der CoronaSchVO wurde klargestellt, dass nun auch Schüler*innen im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt sind. Nun erfüllen Kinder und jugendliche Schüler*innen bis 17 Jahre die 2G-Vorgabe der Verordnung. Dies gilt vorübergehend bis einschließlich 16. Januar 2022.

Ausnahme von der 2G-Regel: 
– Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren
– Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus
  gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können und über
  einen Testnachweis; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach
  § 2 Abs. 8 a der Corona-Schutzverordnung verfügen.
– Schüler*innen im Alter von16 und 17 Jahren sind vorübergehend den immunisierten
  Personen gleichgestellt.

Da die aktuelle Fassung der CoronaSchVO mit Ablauf des 21.12.2021 außer Kraft tritt, ist für Kinder und jugendliche Schüler*innen für die Weihnachtsferien mit einer Neuregelung zu rechnen, da diese während der Ferien nicht an den verbindlichen Schultestungen teilnehmen.

Die bisherigen Verhaltens- und Hygieneregeln haben weiterhin Gültigkeit und sind hier zu finden.

Eine Mund- Nasenschutz / medizinische Maske bzw. Atemschutzmaske ist beim Betreten und Verlassen des Bades nach wie vor zu tragen.

Der Vorstand

weiter Infos in den angehängten Dateien: