Neue CoronaSchVO ab Donnerstag 13.01.2022

Mit Inkrafttreten der Corona-Schutzverordnung in der ab 13.01.2022 gültigen Fassung
gilt ab dem 13.01.2022 die 2G+ Regel.

Ausnahme: Schülerinnen und Schüler bis zum 16. Geburtstag werden den immunisierten Personen gleichgestellt.

Schüler*innen ab dem 16. Geburtstag müssen die 2G+ Vorgaben erfüllen. Der Schultest gilt nicht als Immunisierungsnachweis (+ kann durch Schultestnachweis erfüllt werden).

Beim Sport in Innenräumen / Hallenbädern müssen immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen
Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen.

Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+

Die Vereine (für den Zutritt verantwortliche Personen oder ihre Beauftragten) sind für die Kontrolle der Zugangsbeschränkungen verantwortlich. Ist der Zugang zur Sportstätte nicht zentral geregelt (z. B. über die Abendkasse), sind die Trainer der jeweiligen Trainingsgruppen für die Kontrollen und strikte Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Die Verhaltens- und Hygieneregeln haben weiterhin Gültigkeit und sind unten im Anhang hinterlegt.

Eine Mund- Nasenschutz / medizinische Maske bzw. Atemschutzmaske ist beim Betreten und Verlassen des Bades
nach wie vor zu tragen.