Neue CoronaSchVO ab 16.01.2022

Regelungen für die Bäder „ 2G +„

Mit Inkrafttreten der Corona-Schutzverordnung in der ab 16.01.2022 gültigen Fassung gilt ab dem 16.01.2022 die 2G + -Regel

Ausnahme: Schülerinnen und Schüler bis zum 16. Geburtstag werden den immunisierten Personen gleichgestellt.

Schüler*innen ab dem 16. Geburtstag müssen die 2G+-Vorgaben erfüllen. Der Schultest gilt nicht als Immunisierungsnachweis (+ kann durch Schultestnachweis erfüllt werden).

Beim Sport in Innenräumen / Hallenbädern müssen immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen. 

Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+

Über eine Auffrischungsimpfung verfügen Personen, die insgesamt (mindestens) drei Impfungen erhalten haben (gilt auch für den einmal verabreichten Imfpstoff von Johnson & Johnson.

Konkretisiert wurde die Ausnahme von der Testpflicht des Weiteren für folgende  Personengruppen:

1. Geimpfte genesene Personen (Infektiondurch PCR-Test nachgewiesen), die mindestens eine Impfung erhalten haben
2. Genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 Tage aber weniger als 90 Tage zurückliegt
3. Zweimalig geimpfte Personen, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tage zurückliegt.

Die Vereine (für den  Zutritt verantwortliche Personen oder ihre Beauftragten) sind für die Kontrolle  der Zugangsbeschrän-kungen verantwortlich. Ist der Zugang zur Sportstätte nicht zentral geregelt (z. B. über die Abendkasse), sind die Trainer der jeweiligen Trainingsgruppen für die Kontrollen und strikte Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Die Verhaltens- und Hygieneregeln haben weiterhin Gültigkeit und sind unten im Anhang hinterlegt.

Eine Mund- Nasenschutz / medizinische Maske bzw. Atemschutzmaske ist beim Betreten und Verlassen des Bades nach wie vor zu tragen.